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Geräuschkontingentierung
Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm.
Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten zumeist notwendig, die bis zum Erreichen der zulässigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft insgesamt möglichen Lärmemissionen gerecht und effektiv unter den verschiedenen Gewerbeflächen aufzuteilen. Das diesbezügliche Berechnungsverfahren wird in der DIN 45691 als Geräuschkontingentierung bezeichnet. Im gleichen Kontext werden oft auch die folgenden Begriffe verwendet:
- Lärmkontingentierung
- Gewerbelärmkontingentierung
- Emissionskontingentierung
Prinzip der Geräuschkontingentierung ist es, das emittierende Gebiet in Teilflächen zu untergliedern und diesen abgestufte Emissionskontingente zuzuweisen, die – unter definitionsgemäß vereinfachten Schallausbreitungsbedingungen - pro Quadratmeter abgestrahlt werden dürfen, so dass die an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verfügbaren Planwerte in Summenwirkung aller anlagenbedingten Geräuschimmissionen eingehalten werden. Geschickte Flächenaufgliederungen und situationsangepasste Verteilungsprinzipien der Lärmkontingente können die Emissionsqualität von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten enorm verbessern ohne die Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erhöhen. Mit der Festsetzung maximal zulässiger Emissionskontingente auf gewerblich nutzbaren Grundstücken wird im Rahmen der Bauleitplanung darauf hingewirkt, dass nicht einige wenige Betriebe oder Anlagen die in der Nachbarschaft insgesamt einzuhaltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte frühzeitig ausschöpfen und dadurch eine Nutzung bis dahin noch unbebauter Flächen, bzw. eine Erweiterung bereits bestehender Betriebe erschweren oder gar verhindern. Sie gewährleistet ein Höchstmaß an schalltechnischer Planungssicherheit für bestehende und ansiedlungswillige Betriebe sowie für den Vorhabensträger eines Bebauungsplans.
Da die Festsetzung von Emissionskontingenten die Genehmigungsinhalte bestehender Anlagen nicht berühren und bei der Behandlung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen unabhängig von bauleitplanerischen Festlegungen immer vorrangig die Regelungen der TA Lärm heranzuziehen sind, geht auch von einer nachträglichen Kontingentierung bereits bebauter Gewerbegebiete keine Gefährdung genehmigter Betriebsabläufe oder gar des Bestandsschutzes vorhandener Anlagen aus. Die bauleitplanerischen Festsetzungen kommen erst dann zum Tragen, wenn in einem kontingentierten Gebiet Neugenehmigungen oder Nutzungsänderungen beantragt werden. So können mit der Lärmkontingentierung bereits bebaute und bislang "unbeschränkte" Gewerbegebiete städtebaulich überplant und schalltechnische Missstände auf langfristige Sicht beseitigt werden. Gebiete, die durch unverträgliche Nutzungen und hohes lärmimmissionsschutzfachliches Konfliktpotenzial geprägt sind, können städtebaulich saniert werden.