Sie sind hier

Geräuschkontingentierung

Die Geräuschkontingentierung ist ein Instrument des Schallschutzes im Städtebau und regelt flächenbezogen die Zulässigkeit gewerblich bedingter Geräuschentwicklungen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Lärmimmissionen durch Gewerbelärm.

Geräusche, die an einem Immissionsort durch mehrere Gewerbebetriebe und industrielle Anlagen verursacht werden, sind in ihrer Summenwirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund des immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Summenprinzips ist es bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten zumeist notwendig, die bis zum Erreichen der zulässigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft insgesamt möglichen Lärmemissionen gerecht und effektiv unter den verschiedenen Gewerbeflächen aufzuteilen. Das diesbezügliche Berechnungsverfahren wird in der DIN 45691 als Geräuschkontingentierung bezeichnet. Im gleichen Kontext werden oft auch die folgenden Begriffe verwendet:

  • Lärmkontingentierung
  • Gewerbelärmkontingentierung
  • Emissionskontingentierung

Prinzip der Geräuschkontingentierung ist es, das emittierende Gebiet in Teilflächen zu untergliedern und diesen abgestufte Emissionskontin­gente zuzuweisen, die – unter definitions­gemäß vereinfachten Schallausbreitungsbedingungen - pro Quadratmeter abgestrahlt werden dürfen, so dass die an den maß­geblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verfügbaren Planwerte in Summenwirkung aller anlagenbedingten Ge­räuschimmissionen eingehalten werden. Geschickte Flächenaufgliederungen und situationsangepasste Verteilungsprinzipien der Lärmkontingente können die Emissions­qualität von Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten enorm verbessern ohne die Lärmbelastung in der Nachbarschaft zu erhöhen. Mit der Fest­setzun­g maximal zulässiger Emissionskontin­gen­te auf gewerblich nutz­baren Grundstücken wird im Rahmen der Bauleitplanung darauf hinge­wirkt, dass nicht einige we­nige Be­triebe oder Anla­gen die in der Nachbarschaft insgesamt einzuhaltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte früh­zei­tig aus­schöpfen und da­durch eine Nut­zung bis da­hin noch un­be­bau­ter Flächen, bzw. eine Erwei­te­rung be­reits be­stehen­der Be­triebe erschweren oder gar verhin­dern. Sie gewährleistet ein Höchstmaß an schalltechnischer Planungssicherheit für bestehende und ansiedlungswillige Betriebe sowie für den Vorhabensträger eines Bebauungsplans.

Da die Festsetzung von Emissionskontingenten die Genehmi­gungsinhalte be­stehender Anlagen nicht be­rüh­ren und bei der Be­hand­lung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen unab­hängig von bau­leitplanerischen Festlegun­gen immer vorrangig die Regelungen der TA Lärm heranzuziehen sind, geht auch von einer nachträglichen Kontingentierung bereits bebauter Gewerbegebiete keine Gefährdung geneh­migter Betriebsabläufe oder gar des Be­standsschutzes vorhandener Anlagen aus. Die bau­leitplanerischen Festset­zungen kommen erst dann zum Tragen, wenn in einem kontingen­tierten Gebiet Neugenehmigungen oder Nutzungsänderungen bean­tragt werden. So kön­nen mit der Lärmkontingentierung bereits bebaute und bislang "unbeschränkte" Gewerbegebiete städtebaulich überplant und schall­tech­nische Missstände auf langfristige Sicht beseitigt werden. Gebie­te, die durch un­verträg­li­che Nutzungen und hohes lärmimmissionsschutzfachli­ches Kon­fliktpotenzial geprägt sind, können städtebaulich saniert werden.