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Baulärm

"Baulärm war früher Krach, heute ist er Wachstumsmusik"

Diese sarkastische Aussage von Alfred Biolek charakterisiert recht treffend die unterschwellige Grundhaltung, die nicht selten in der Kommunalpolitik und in Behörden anzutreffen ist, wenn Beschwerden von Anwohnern einer Baustelle über unzumutbare Lärmbelästigungen durch Baulärm vorgetragen werden. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass derartige Beschwerden oftmals erst dann wirklich ernst genommen werden, wenn die Unzulässigkeit der Baulärmimmissionen durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten bewiesen wird.

Die durch den Betrieb von Baustellen hervorgerufenen Lärmentwicklungen werden als Baulärm bezeichnet und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) beurteilt. Der Geltungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich auf gewerbliche Bauarbeiten und den Einsatz von Baumaschinen zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung oder zum Abbruch baulicher Anlagen. Außerhalb des Anwendungsbereiches der AVV Baulärm liegen hingegen Geräusche, die durch Bauarbeiten von Privatpersonen verursacht werden. Diese fallen unter die Kategorie "Nachbarschaftslärm".

Werden die in der AVV Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) verletzt, so sollen Maßnahmen zur Minderung der Beurteilungspegel angeordnet werden. Hierzu gehören beispielsweise Maßnahmen an der Einrichtung und Organisation der Baustelle oder an den eingesetzten Baumaschinen, die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen sowie die Umstellung auf geräuscharme Bauverfahren. In Betracht kommen weiterhin auch zeitliche Beschränkungen des Baubetriebes. Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die im Bereich der schutzbedürftigen Nachbarschaft herrschenden überhöhten Lärmimmissionen ihre Ursache darin haben, dass Baumaschinen oder Bauverfahren eingesetzt werden, die nicht dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen.

Unsere Sachverständigenleistungen in Sachen Baulärm:

Zur Überwachung von Baulärmimmissionen wenden wir modernste Messtechniken und Auswerteverfahren an, welche es nicht nur ermöglichen, die Geräuscheinwirkungen stichprobenartig oder tagesweise festzuhalten. Falls nötig führen auch wir Langzeitmessungen durch, mit deren Hilfe die Lärmsituation über mehrere Wochen oder Monate belegt werden kann. Die Aufzeichnung der Schalldruckpegel und deren Frequenzzusammensetzung in nahezu beliebiger zeitlicher Auflösung kann bei Bedarf durch digitale Tonaufzeichnungen in höchster Audioqualität ergänzt werden. Um höchsten Ansprüchen an die Beweissicherung gerecht zu werden, können wir zusätzlich Videoüberwachungssysteme einsetzen, so dass auch komplexe örtliche und betriebliche Bedingungen vollständig optisch und akustisch erfasst werden. Die gewonnenen Messdaten werden konform zu den Vorgaben der AVV Baulärm ausgewertet und in Sachverständigengutachten erläutert und dokumentiert. Typische Aufgabenstellungen sind dabei:

  • Nullfall-Messungen zur Beweissicherung maßgeblicher Geräuschbelastungen vor Baubeginn (z.B. Verkehrslärm)
     
  • Schallpegelmessungen zum gutachterlichen Nachweis von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm durch Baustellenbetrieb
     
  • Gerichtlich festgesetzte oder behördlich angeordnete Gutachten zur Sicherung eines immissionsschutzrechtlich nachbarverträglichen Baustellenbetriebes
     
  • Entwicklung von Maßnahmen zur möglichst effektiven Minderung der Lärmbelastung im Umfeld von Baustellen im Falle von Richtwertüberschreitungen